Arbeitszeitgesetz

Das Arbeitszeitgesetz regelt alles rund um die Arbeitszeiten von Arbeitnehmenden. Dazu gehört sowohl die Definition maximal zulässiger Höchstarbeitszeiten als auch die Regelung von Ruhezeiten, Pausen, Sonntags- und Nachtarbeit. Primäres Ziel des Arbeitszeitgesetzes ist der Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Arbeitgebende wie auch Arbeitnehmende sind daher grundsätzlich dazu verpflichtet, die entsprechenden Vorgaben einzuhalten. In Ausnahmefällen sind jedoch Abweichungen von den Arbeitszeitgrundnormen möglich.

Kurz und knapp:

  • Das Arbeitszeitgesetz bildet den rechtlichen Rahmen für die Gestaltung von Arbeitszeiten, Ruhezeiten und Pausen.
  • Ziel ist insbesondere der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden.
  • Sonderregelungen sind u.a. in bestimmten Branchen möglich.
  • Die Einhaltung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes sind durch den Arbeitgebenden sicherzustellen.
  • Die Regelungen aus dem Arbeitszeitgesetz können mithilfe einer Zeiterfassungssoftware umgesetzt werden.

Was versteht man unter dem Arbeitszeitgesetz?

Das Arbeitszeitgesetz, kurz ArbZG, regelt die zulässigen Arbeitszeiten für Arbeitnehmende. Neben der wöchentlichen Höchstarbeitszeit sind Vorgaben zu Ruhezeiten und Ruhepausen, sowie Richtlinien zum Umgang mit Mehrarbeit im Arbeitszeitgesetz definiert.
In Deutschland sind Arbeitgebende seit dem Urteil des EuGHs im Jahr 2019 verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeitenden systematisch zu erfassen.

Ziele des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz verfolgt zwei grundlegende Ziele: Primär dienen die Regelungen dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden. Durch die Vorgabe bestimmter Höchstgrenzen für die Arbeitszeiten bzw. Untergrenzen in Bezug auf Ruhepausen und -zeiten, soll sichergestellt werden, dass Arbeitnehmende sich ausreichend erholen können und ihre Gesundheit somit nicht gefährdet wird. Auf der anderen Seite bietet das Arbeitszeitgesetz Unternehmen die notwendige Flexibilität, um - den jeweiligen Tätigkeiten ihrer Angestellten entsprechend - spezifische Arbeitszeitmodelle zu entwickeln und die Einsatzzeiten den Branchenanforderungen anpassen zu können.

Regelungen im Arbeitszeitgesetz: Arbeitszeiten, Pausen & Ruhezeiten

Aus dem Arbeitszeitgesetz ergeben sich verschiedene Rahmenbedingungen, die bei der Gestaltung der Arbeitszeiten von Arbeitnehmenden und Auszubildenden grundsätzlich einzuhalten sind. Dies betrifft die eigentliche Arbeitszeit, die Ruhepausen und Ruhezeiten der Mitarbeitenden.

 

Arbeitszeiten

Unter der Arbeitszeit gemäß Arbeitszeitgesetz (§ 2 ArbZG) ist die Zeitspanne zwischen Beginn und Ende der Arbeit, abzüglich der Ruhepausen zu verstehen. Lediglich im Bergbau wird die Pause unter Tage ebenfalls als Arbeitszeit gewertet. Ebenso sind Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst vollumfänglich als Arbeitszeit anzusehen – das gilt auch für die tatsächlich in Anspruch genommene Zeit bei Rufbereitschaft.

Im Arbeitszeitgesetz ist eine maximale Dauer von täglich acht Stunden festgelegt. Um auf ein erhöhtes Arbeitsaufkommen reagieren zu können haben Unternehmen jedoch die Möglichkeit, die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden zu verlängern. Diese Mehrarbeit ist innerhalb von sechs Monaten auszugleichen, sodass im Zeitraum von sechs Kalendermonaten der Durchschnitt der Arbeitszeit pro Werktag acht Stunden nicht übersteigt.

Infografik zu Höchstarbeitszeiten

Ruhepausen

Unterbrechungen der jeweiligen Tätigkeit innerhalb eines Arbeitstages gelten als Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.  An acht- bis neunstündigen Arbeitstagen ist gemäß Arbeitszeitgesetz eine Pause von 30 Minuten vorgesehen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden steht Arbeitnehmenden hingegen eine 45-minütige Ruhepause zu. Unternehmen steht es frei, diese Zeit auf mehrere Kurzpausen von mindestens 15 Minuten aufzuteilen oder die Pause am Stück zu gewähren. In beiden Fällen hat die erste Arbeitsunterbrechung spätestens nach sechs Stunden (§  4 ArbZG) zu erfolgen.

 

Ruhezeit

Eine weitere Regelung betrifft die Ruhezeit der Arbeitnehmenden. Darunter sind Unterbrechungen der Tätigkeit zwischen zwei Arbeitstagen zu verstehen. Im Arbeitszeitgesetz sind grundsätzlich Ruhezeiten von mindestens elf Stunden vorgesehen. Allerdings existieren Ausnahmen, die eine Verkürzung der Ruhezeit um bis zu eine Stunde - also auf maximal zehn Stunden - ermöglichen. In Falle einer Verkürzung gilt auch hier das Ausgleichsprinzip: Verkürzungen sind durch eine entsprechende Verlängerung der Ruhezeit an anderen Tagen innerhalb eines Kalendermonats bzw. innerhalb von vier Wochen nachzuholen.

Regelungen im Arbeitszeitgesetz: Nacht- und Schichtarbeit

Unter Nachtarbeit ist im Sinne des Arbeitszeitgesetzes jede Arbeit von mehr als zwei Stunden zwischen 23 und sechs Uhr - in Bäckereien und Konditoreien zwischen 22 und fünf Uhr zu verstehen.

Beschäftigte, die entweder in Wechselschicht oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr in der Nacht arbeiten, gelten als Nachtarbeitnehmende und unterliegen aufgrund der erhöhten gesundheitlichen Gefährdung besonderen Vorschriften (§ 6 ArbZG). Um den Gesundheitsschutz dennoch gewährleisten zu können, sind für diese Gruppe von Arbeitnehmenden arbeitsmedizinische Untersuchungen im Abstand von drei Jahren - bei älteren Angestellten über 50 hingegen jährlich - vorgesehen. Wird der Arbeitnehmende im Rahmen dieser Untersuchung als für die Nachtarbeit ungeeignet eingestuft, so ist er - sofern dem keine dringenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen - auf einen passenden Tagarbeitsplatz umzusetzen. Gleiches gilt für Arbeitnehmende mit schwerpflegebedürftigen Angehörigen oder Kindern unter 12 Jahren, die nicht anderweitig von im gleichen Haushalt lebenden Personen betreut werden können.

Eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden ist zwar auch bei Nachtarbeitnehmenden möglich, der Ausgleich hat hier allerdings bereits innerhalb eines Kalendermonats zu erfolgen. Darüber hinaus steht den Beschäftigten – sofern nicht tarifvertraglich anders geregelt – eine Entschädigung in Form bezahlter freier Tage oder eines entsprechenden Zuschlags auf das Bruttoentgelt zu.

Das Arbeitszeitgesetz gibt auch Vorgaben zur Nachtarbeit vor.

Abweichende Regelungen im Arbeitszeitgesetz

Abweichungen von den Arbeitszeitgrundnormen können aus branchenspezifischen Gründen erforderlich sein oder im Tarifvertrag, der Betriebs- oder Dienstvereinbarung festgelegt werden. Für beide Fälle sowie für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen finden sich Sonderregelungen im Arbeitszeitgesetz.


Sonderregelungen für bestimmte Branchen

Um branchenspezifischen Anforderungen gerecht werden zu können, sind im Arbeitszeitgesetz bestimmte Sonderregelungen festgelegt. Beispiele zur Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Arbeits- und Ruhezeit sowie die der Ruhepausen in verschiedenen Bereichen sind nachfolgend aufgelistet.

  • Normalerweise sind Ruhepausen von weniger als 15 Minuten unzulässig. Diese Vorschrift gilt in Schicht- und Verkehrsbetrieben jedoch nicht. Hier kann die Gesamtzeit der Ruhepause auch auf Kurzpausen von unter 15 Minuten aufgeteilt werden.
  • In der Landwirtschaft ermöglicht das Arbeitszeitgesetz, die täglichen Arbeits- und Ruhezeiten an die Bestell- und Erntezeit sowie die Witterungsverhältnisse anzupassen.
  • Arbeitnehmende im medizinischen Bereich, der Betreuung oder Pflege können sowohl ihre Arbeitszeiten, also auch ihre Ruhepausen und -zeiten situationsbedingt anpassen. Das Wohl der betreuten Person steht dabei im Vordergrund.
  • Auch für Beschäftigte im öffentlichen Dienst bietet das Arbeitszeitgesetz den Spielraum, die Arbeits- und Ruhezeiten sowie Pausen an die Erfordernisse ihrer Tätigkeit anzupassen.

 

Sonderregelungen in Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung

Unabhängig von der Branche, in der ein Betrieb tätig ist, können weitere Anpassung vereinbart werden. Das Arbeitszeitgesetz schafft auch hier nicht nur einen gewissen Handlungsspielraum für Arbeitgebende, sondern gibt ebenso Grenzen für die entsprechenden Abweichungen von den Arbeitszeitgrundnormen vor. Nachfolgende Fälle können vereinbart werden.

  • Grundsätzlich beträgt die tägliche Höchstarbeitszeit 10 Stunden. In der Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann jedoch eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden täglich – mit entsprechendem Ausgleich – oder aber ein abweichender Ausgleichszeitraum bestimmt werden. Die wöchentliche Arbeitszeit darf gemäß Arbeitszeitgesetz im Durchschnitt von zwölf Monaten dabei 48 Stunden nicht überschreiten.
  • Ebenso besteht die Möglichkeit, eine tägliche Arbeitszeit von mehr als acht Stunden ohne einen Ausgleich zu vereinbaren. Allerdings dürfen betroffene Arbeitnehmende gesundheitlich nicht gefährdet werden und es bedarf deren schriftlicher Zustimmung.
  • Ruhezeiten können um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, sofern dies betrieblich erforderlich ist und ein angemessener Ausgleich gewährt werden kann.

 

Sonderregelungen zur Sonn- und Feiertagsruhe

Grundsätzlich gilt an Sonn- und Feiertagen ein ganztägiges Beschäftigungsverbot. Bereiche, in denen die Arbeit nicht einfach an Werktagen vorgenommen werden kann, sind von diesem Grundsatz hingegen ausgenommen. Dazu gehören u.a. die nachfolgend aufgeführten Beispiele:

  • Gastronomie & Hotel
  • Krankenhäuser u.ä.
  • Landwirtschaft & Tierhaltung
  • Sport & Freizeit
  • Rundfunk & Presse
  • Öffentliche Sicherheit und Ordnung

 

Werden Arbeitnehmende in diesen Bereichen beschäftigt, sind die Grenzen der Höchstarbeitszeiten sowie gesetzlich definierte Ausgleichszeiträume zwingend einzuhalten. Zudem müssen auch für diese Gruppe Arbeitnehmender mindestens 15 Sonntage im Jahr arbeitsfrei bleiben. Je nach Bereich ist eine Verringerung auf bis nur sechs freie Sonntage jährlich zugelassen. Grundsätzlich muss jedoch auf einen nicht-arbeitsfreien Sonntag ein Ersatzruhetag in Form eines freien Werktags innerhalb von zwei Wochen folgen. 

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