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Wochenend- und Nachtarbeit – gesetzliche Regelungen in der Schweiz

Manchmal ist sie notwendig – die Arbeit am Wochenende oder in der Nacht. Zum einen gibt es Branchen oder Bereiche wie im Krankenhaus, in denen Sonntagsarbeit zwingend notwendig ist, und zum anderen gibt es wirtschaftliche Gründe in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten. Was gibt es dabei zu beachten und welche gesetzlichen Regelungen gibt es dazu in der Schweiz?

Die normale Tagesarbeitszeit erfolgt von Montag bis Samstag zwischen 6 Uhr und 20 Uhr. Diese Zeit gilt als reguläre Arbeitszeit in der Schweiz und ist damit auch bewilligungsfrei. Manchmal ist es durch Projektarbeit oder zwingend zu erledigende Aufgaben notwendig, auch mal länger zu arbeiten.

Wichtiges zur Nachtarbeit

Arbeitet man zwischen 20 Uhr und 23 Uhr, gilt dies als Abendarbeitszeit. Hier ist eine Absprache und Zustimmung vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmervertretung notwendig; eine Bewilligung ist hier nicht erforderlich. Zudem können mit Einverständnis der Arbeitnehmer die regulären Tag- und Abendarbeitszeiten um eine Stunde nach vorne oder nach hinten ausgeweitet werden. Also auf 5 bis 24 Uhr.

Arbeitet ein Arbeitnehmer zwischen 23 Uhr und 6 Uhr gilt dies als Nachtarbeit. Mit einstündiger Verschiebung entsprechend zwischen 24 Uhr und 5 Uhr.

Das gilt bei der Sonntagsarbeit

Sonntagsarbeit unterliegt dabei nochmals besonderen Bestimmungen. Darunter gilt die Zeit von Samstag 23 Uhr, bis Sonntag 23 Uhr. Auch dieser Zeitraum kann mit Zustimmung der Arbeitnehmer um eine Stunde verschoben werden. Ebenso Feiertage, welche von den Kantonen dem Sonntag gleichgestellt wurden, wie der Nationalfeiertag, gelten als Sonntagsarbeit im Sinne des Arbeitsgesetzes.Grundsätzlich ist Sonntags- und Nachtarbeit in der Schweiz untersagt. Aber es gibt Ausnahmen, da manche Bereiche zwingend darauf angewiesen sind. Daher brauchen diese Bereiche keine behördliche Genehmigung für die Nacht- oder Sonntagsarbeitszeit:

  1. Bestimmte Liste von Gruppen und Betrieben:

Spitäler, Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen, Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten, die der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse von Touristen dienen, Skilifte und Luftseilbahnen, Zoos, Museen, Theater, Kinos, Radio- und Fernsehbetriebe etc.

  1. Sonntagsverkäufe

Jedes Kanton kann maximal vier Sonntage pro Jahr festlegen, an denen Verkaufsgeschäfte ihre Angestellten ohne Bewilligung beschäftigen dürfen.

Gilt keine dieser Regelungen, bedarf eine Nacht- oder Sonntagsarbeit immer einer behördlichen Genehmigung. Dabei ist aber zwischen vorübergehender Nacht- und Sonntagsarbeit und dauernder Nacht- oder Sonntagsarbeit zu unterscheiden.

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Vorübergehende Nachtarbeit (einer der Punkte muss zutreffen):

Vorübergehende Sonntagsarbeit (einer der Punkte muss zutreffen):

Dauernde oder wiederkehrende Nacht- oder Sonntagsarbeit:

Sobald die zeitlichen Grenzen der zuvor genannter Nacht -oder Sonntagsarbeit nicht erfüllt werden

Nach der obigen Einordnung ist zu unterscheiden, wer für eine Genehmigung zuständig ist. Bei vorübergehender Nacht- oder Sonntagsarbeit sind die kantonalen Behörden zuständig. Bei einer andauernden Nacht- oder Sonntagsarbeit muss der Antrag hingegen bei der SECO gestellt werden.

Im vorübergehenden Fall muss der Arbeitgeber in dem Antrag nachweisen, dass ein dringendes Bedürfnis besteht und die Arbeiten zeitlich nicht aufschiebbar sind. Bei der dauernden Nachtarbeit muss der Arbeitgeber nachweisen, dass die Leistung solcher Arbeit aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist. Die Nacht- und Sonntagsarbeit kann in keinem Fall einseitig angeordnet werden, sondern erfordert immer das Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers. Dies kann im Arbeitsvertrag geregelt oder auch im Einzelfall eingeholt werden.

Vergütung der Nacht- und Sonntagsarbeit

Für die Meisten ist natürlich auch interessant, wie ein solcher Einsatz zusätzlich vergütet wird. Dabei gilt es zu beachten, ob es sich um mehr oder weniger als 25 Nächte pro Kalenderjahr handelt. Für vorübergehende Nachtarbeit hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent zu bezahlen. Bei mehr als 25 Stunden wird von einem Lohn zu einem Zeitzuschlag von mindestens 10 Prozent umgestellt.

Vorübergehende Sonntagsarbeit ist sogar mit einem Lohnzuschlag von 50 Prozent zu kompensieren. Zusätzlich zu der monetären Kompensation hat der Arbeitnehmer ein Anrecht auf zeitliche Kompensation. Bei dauernder Sonntagsarbeit beschränkt sich der Anspruch auf die zeitliche Kompensation der Sonntagsarbeit und den Ersatzruhetag.

Arbeitet ein Arbeitnehmer an einem Sonntag in der Nacht so ist der für den Arbeitnehmer vorteilhaftere Zuschlag zu gewähren.

Eine Berechnung dieser Zuschläge kann für den Arbeitgeber bei vorübergehender oder wiederkehrender Nacht- oder Sonntagsarbeit sehr komplex werden. Helfen kann dabei eine Workforce Management Software. Arbeitszeiten können so digital erfasst und Lohn- und Zeitzuschläge automatisch berechnet und erfasst werden. Lassen Sie sich dazu von unseren Workforce Experten individuell und unverbindlich beraten!

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