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Ferienanspruch Schweiz – Wichtige Regelungen

Wer arbeitet, der braucht auch Zeit, um sich angemessen zu erholen. Um dies sicherzustellen, ist der gesetzliche Ferienanspruch in der Schweiz klar geregelt. Was das für Arbeitnehmende sowie Arbeitgebende bedeutet und welche Regelungen man für einen unkomplizierten Ferienbezug kennen sollte, haben wir in diesem Beitrag zusammengestellt.

Der Ferienanspruch in der Schweiz ist gesetzlich geregelt. Illustration eines Ferienplaners.

Ferienanspruch in der Schweiz – Rechtliche Regelungen

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ferienansprüche Schweizer Arbeitnehmender sind im Obligationenrecht (OR) definiert. Das Schweizerische Obligationenrecht ist dabei ein zentrales Gesetz des Privatrechts und bildet den fünften Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB).

Im Obligationenrecht (oder auch Zivilrecht) werden die vertraglichen Beziehungen und Verpflichtungen zwischen natürlichen und juristischen Personen behandelt. Davon abzugrenzen sind öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse (z. B. Arbeit in der Verwaltung), die dem jeweiligen kantonalen Personalrecht unterliegen. 

Wie hoch ist der Ferienanspruch in der Schweiz?

Für Arbeitnehmende in der Schweiz gilt gemäss Art. 329a des Obligationenrechts (OR) ein allgemeiner Mindestferienanspruch von vier Wochen pro Dienstjahr. Für Arbeitnehmende, die jünger als 20 Jahre sind, gilt zudem ein erhöhter Ferienanspruch von fünf Wochen je Dienstjahr.

In Normal-, Einzel- oder Gesamtarbeitsverträgen (GAV) können Arbeitnehmenden grundsätzlich auch längere Ferienzeiten gewährt werden. Gerade bei älteren Arbeitnehmenden (häufig ab 50 Jahren) ist dies durchaus gängig. Eine Verkürzung des Ferienanspruchs zu Ungunsten der Arbeitnehmenden ist hingegen nicht zulässig.

Festlegung der Ferienzeit

Im Laufe eines Dienstjahres müssen mindestens zwei Ferienwochen zusammenhängend genommen werden (Art. 329c Abs. 1 OR). Zu welchem Zeitpunkt innerhalb des laufenden Dienstjahres die Ferien gewährt werden, liegt im Ermessen des Arbeitgebenden. Die Wünsche der Arbeitnehmenden sind dabei jedoch nach Möglichkeit zu berücksichtigen. (Art. 329c Abs. 2 OR). 

Gleichzeitig soll eine Festlegung bzw. Bewilligung der Ferien bestenfalls mit ausreichend viel Vorlaufzeit geschehen. Hier sollte mit mindestens zwei bis drei Monaten kalkuliert werden. So haben Arbeitnehmende genügend Zeit für die Urlaubsplanung und können ihre Arbeitszeit weiter wertschöpfend nutzen.

Auszahlung der Ferienzeit

Eine Auszahlung der Ferien ist nicht zulässig, solange das Arbeitsverhältnis noch besteht (Art. 329d Abs. 2 OR). Von dieser Regelung darf nur abgewichen werden, wenn eine Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgt.

Regulär sieht das OR zwar vor, dass das noch verbleibende Ferienguthaben innerhalb der Kündigungsfrist aufzubrauchen ist. Liegen jedoch eine betriebliche Notlage oder sonstige besondere Umstände (kurze Kündigungsfrist + hohe Ferienansprüche) vor, können die Parteien untereinander eine Ferienauszahlung vereinbaren.

Verjährung der Ferien

Von Arbeitnehmenden erworbene Ferienansprüche in der Schweiz verjähren nach einer Frist von fünf Jahren (Art. 128 Abs.3 OR). Die entsprechende Frist startet nach Ablauf des Jahres, für das die Ferien hätten gewährt werden müssen. Das jeweilige Ferienguthaben kann dabei ins Folgejahr übertragen werden.

Auto auf einer Landstraße am Wasser

Ferien gehören zu einem wichtigen Bestandteil der Arbeit, um ausreichende Erholung zu ermöglichen ;Bild © Unsplash.com

Ferienanspruch bei Teilzeitarbeit

Arbeitnehmende in Teilzeit haben den gleichen Mindestferienanspruch wie Arbeitnehmende in Vollzeit, unabhängig von ihrem Arbeitspensum. Für die Berechnung des konkreten Ferienanspruchs ist die Anzahl an Arbeitstagen entscheidend, nicht die Summe der an diesen Arbeitstagen geleisteten Arbeitsstunden.

Werden Arbeitnehmenden in einem Betrieb fünf Wochen Ferien pro Dienstjahr gewährt, so haben Arbeitnehmende, die an fünf Tagen in der Woche arbeiten, Anspruch auf insgesamt 25 Ferientage. 

Ferienanspruch Schweiz - Berechnung

Der individuelle Ferienanspruch für Arbeitnehmende – ob in Vollzeit oder Teilzeit – lässt sich anhand der folgenden Formel leicht berechnen:

Anzahl Arbeitstage pro Woche x Anzahl Ferienwochen im Betrieb = Anzahl Ferientage

Diese Methode zur Berechnung ist besonders dann relevant, wenn Arbeitnehmende unterjährig eintreten oder das Unternehmen verlassen. Anhand dieser Formel lässt sich in solchen Fällen jeweils der anteilige Ferienanspruch in der Schweiz berechnen. Man spricht hierbei auch vom Ferienanspruch pro Rata.

Sonderregelungen zum Ferienanspruch in der Schweiz

Für einzelne Gruppen an Arbeitnehmenden gelten zusätzliche Regelungen, die wir hier in Auszügen aufführen wollen:

Ferienansprüche für Lehrlinge und Praktikanten

Die Mindestferienansprüche Schweizer Lehrlinge und Praktikanten entsprechen den Regelungen gemäss Art. 329a OR. Da die berufliche Grundbildung jedoch begleitend zur schulischen Bildung erfolgt, entbinden berufliche Ferien nicht von der Teilnahme am berufskundlichen und allgemeinbildenden Unterricht. 

Lernende sind daher angehalten, Ferien und Schulferien zusammenzulegen – geschieht dies nicht, sind sie zur Teilnahme am regulären Unterricht verpflichtet.

Ferienansprüche für Mütter und Väter

Mutterschaftsurlaub: Der Mutterschaftsurlaub beginnt (in der Regel) mit der Geburt des Kindes. Dieser Urlaub dauert 14 Wochen (98 Tage) (Art. 329f OR). In dieser Zeit erhalten Mütter eine Mutterschaftsentschädigung von 80 % des Lohns (maximal 220 Franken pro Tag).

Urlaub anderes Elternteil / Vaterschaftsurlaub: Es besteht ein Anspruch auf einen Urlaub von zwei Wochen (14 Tagen). Dieser kann am Stück oder in Teilen genommen werden, aber innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes. Die Entschädigung erfolgt analog zur Mutterschaftsentschädigung. 

Krankheit oder Unfall – Auswirkungen auf Ferienansprüche

Werden Arbeitnehmende während ihrer Ferien krank oder erleiden einen Unfall, können die Ferien unter Umständen nachgewährt werden. Bei entsprechender Schwere ist davon auszugehen, dass der Erholungszweck der Ferien nicht erfüllt wurde. Hierfür muss ein Arztzeugnis vorgelegt werden.

Die Kürzung von Ferienansprüchen in der Schweiz ist dann möglich, wenn Arbeitnehmende durch eigenes Verschulden länger als einen Monat keine Arbeitsleistung erbringen können. Bei einer Abwesenheit von zwei vollen Monaten oder mehr ist eine Ferienkürzung auch dann zulässig, wenn kein eigenes Verschulden vorliegt (Art. 329b Abs. 1+2 OR).

Übersicht über Absenzen behalten

Um bei all diesen Vorgaben und Regelungen sicher den Überblick zu behalten, bieten wir bei GFOS eine ganzheitliche Workforce-Management-Lösung.

Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit

Während der Kurzarbeit verändert sich Ihr Ferienanspruch nicht. Schweizer Arbeitgebende können allerdings von Ihnen verlangen, dass Sie statt Kurzarbeit Ferien nehmen.

Bereits genehmigte Ferien stornieren

Da Arbeitgebende grundsätzlich festlegen, wann Ferien bezogen werden dürfen, können diese auch entscheiden, ob bereits beantragte und genehmigte Ferien genommen werden müssen. Am besten sprechen Sie direkt mit Ihrem Arbeitgebenden. Sollte dieser auf den bereits genehmigten Ferien bestehen, müssen Arbeitnehmende dennoch die Ferien beziehen. Suchen Sie daher frühestmöglich das Gespräch, in vielen Fällen lässt sich eine einvernehmliche Lösung finden.

Lohnfortzahlung bei Kurzarbeit

Sind Arbeitgebende einverstanden, dass Ferien in der Kurzarbeit bezogen werden, so erhalten Arbeitnehmende den vollen Lohn (keine Kurzarbeitsentschädigung) für diesen Zeitraum.

Die Schweizer Regierung hat das Abrechnungsverfahren für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) angepasst, um einem Bundesgerichtsurteil gerecht zu werden. Dieses verlangt, dass bei der Bemessung der KAE im summarischen Abrechnungsverfahren für Monatslohn-Mitarbeiter ein Ferien- und Feiertagsanteil einzuberechnen ist. 

Das SECO hat neue Formulare und eServices eingeführt, um seit Januar 2022 konforme Abrechnungen zu ermöglichen. Dies war insbesondere während der Kurzarbeitsphasen während der Corona-Pandemie eine wichtige Regelung.

Ferienplanung und -genehmigung: Möglichkeiten und gängige Verfahren

Die effektive Planung und Genehmigung des Ferienbezugs ist essenziell für jedes Unternehmen, um den Ferienanspruch nachzuhalten und korrekt abzurechnen. Es gibt viele gängige Methoden. Die drei folgenden Möglichkeiten sind dabei am weitesten verbreitet.

1. Ferienplanung mit Excel und anderen Tabellenprogrammen

Excel-Tabellen sind eine der am häufigsten verwendeten Methoden zur Ferienplanung, insbesondere in kleineren Unternehmen. Diese Methode bietet Flexibilität und kann an die spezifischen Bedürfnisse des Unternehmens angepasst werden. 

Vorteile sind insbesondere die einfache Anpassung, die Einsparung zusätzlicher Kosten und die weite Verbreitung der Tabellenprogramme. Nachteile sind eine erhöhte Fehleranfälligkeit und Probleme beim gleichzeitigen Zugriff mehrerer Benutzer.

2. Ferienplanung mit Wandplaner

Traditionelle Wandplaner oder Kalender sind eine altbekannte visuelle Methode zur Organisation von Ferien, die besonders in kleinen Teams oder Büros noch heute intensiv genutzt wird. 

Die Vorteile liegen dabei klar in der übersichtlichen, visuellen Darstellung und dem sofortigen Zugriff ohne benötigte Software oder Hardware. Nachteile liegen insbesondere darin, den Ferienanspruch grösserer Teams bzw. örtlich verteilter Teams darzustellen.

3. Digitale Ferienplanung mithilfe von Software

Digitale Lösungen bieten eine moderne Alternative, die viele der Herausforderungen traditioneller Methoden überwindet. Spezialisierte Software für das Absenzmanagement überzeugt insbesondere wegen der Möglichkeit zur Integration in die hauseigene Lösung zur Arbeitszeiterfassung. 

Eine softwaregesteuerte Ferienplanung zeichnet sich in der Praxis gerade durch folgende Aspekte aus:

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